Die Adelsgesellschaften formten die gemeinsame Identität, aus der sich im 16. Jahrhundert die konstituierte Reichsritterschaft bilden konnte. Diese konnte auf die von den Adelsgesellschaften geschaffene Infrastruktur zurückgreifen. Der “Sankt Jörgenschild” stellte die erfolgreichste, der genossenschaftlich organisierten Adelsgesellschaften dar.
Adelsgesellschaften traten mit unterschiedlichen Ausprägungen und Zielsetzungen auf. Gemeinsam war ihnen, dass sich die Mitglieder selbst als “Gesellen” bezeichneten und ihre Gemeinschaft durch die Wahl eines gemeinsamen Abzeichens oder dem Tragen einer einheitlichen Kleidung kund taten. Sie gaben sich in der Regel gemeinsame Statuten, in denen ihr Innen- und Außenverhältnis geregelt wurde. Es wurde eine gemeinsame Festkultur gepflegt, die vom gemeinsamen Mahl bis zur Ausrichtung aufwändiger Turniere reichen konnte. Die Selbstbezeichnung, welche die Gesellen für diese Art der Gemeinschaft fanden war “Ritterschaft“.
Die geschichtlichen Entwicklung und die geographischen Verteilung der Adelsgesellschaften spiegelt die Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reichs zu jener Zeit wieder. So fiel der erste Gründungshöhepunkt mit der Auseinandersetzung um die Krone des Reichs zwischen den Häusern Habsburg, Wittelsbach und Luxemburg zusammen. Die Könige Ludwig der Bayer, Friedrich der Schöne und Karl IV. betrieben eine intensive Hausmachtpolitik, die Fürsten und aufstrebenden Territorialstaaten versuchten sich in diesen Auseinandersetzungen ebenfalls zu positionieren und der Niedere Adel (und die Städte) musste sich durch eine geschickte Bündnispolitik in diesem Geflecht behaupten. Hinzu kam die Auseinandersetzung über die Vorrangstellung zwischen den Päpsten und den Königen.
Auffallend ist, dass sich die Aufnahmekriterien der einzelnen Gesellschaften im Laufe der Zeit verschärften.1430 durfte ein neu aufzunehmendes Mitglied, dessen Eltern noch kein Mitglied der Gesellschaft waren, nicht mehr als vier Gegenstimmen bei mindestens 15 anwesenden Gesellen erhalten. 1478 wurde dies erneut verschärft. Jetzt durfte nur aufgenommen werden, wer Adel und Wappengenossenschaft von vier Ahnen nachweisen konnte und der auch nicht unebenbürtig geheiratet hatte.
So finden sich auch bei den Adelsgesellschaften Statuten, in denen ein Name festgelegt wurde, auf welche Dauer die Gesellschaft angelegt war, ob sie von einem oder mehreren Hauptleuten oder Königen geführt wurde, wo sie sich treffen wollte, welchem heiligen Patron sie sich unterstellte und zu welchem Zweck sie zusammenkam, wer zur Gemeinschaft gehörte und wie Beitritt und Austritt geregelt war, welchen Regeln und Pflichten sich die Genossen unterwarfen und welche Sanktionen gegen Verstößen gegen diese Regeln gelten sollten. Die einzelnen Gesellschaften unterschieden sich aber in ihren Zielsetzungen und in der Ausgestaltung ihres Zusammenlebens und in den Details wie dies alles geregelt wurde.
Die innere Struktur wurde dem Anwachsen angepasst. Eine Teilgesellschaft konnte bis zu acht Hauptleute haben. Seit 1433 war ein Schreiber bezeugt, der mit zwei Pferden jederzeit zur Verfügung stehen musste und der auch für die Verwaltung der Kasse, dem gesamtem Schriftverkehr und Verwaltung des Archivs verantwortlich war. Ein Heer von Boten war für die Kommunikation unter den Gesellschaften verantwortlich. Die Kosten wurden, wie bereits dem Bundbrief von 1424 zu entnehmen ist, durch eine zu den jährlichen Einkünften der Gesellen proportionale Steuer bestritten.
Das von den Hauptleuten, später ab 1463 vom einem Rat geführte Schiedsgericht erlangte eine zunehmende, auch externe Autorität, welches auch von Nichtmitgliedern angerufen wurde. Bereits am 14. März 1426 erhielt die Gesellschaft das Privileg zur Aufnahme von Eigen- und Vogtleuten und den Gerichtstand der armen Leute. Dieses privilegierte Schiedsgericht wurde nochmals in der Golden Bulle von 1431 bestätigt. Ab diesem Zeitraum stand der Grundsatz im Bundesbrief: ” dass sie als Glieder beim heiligen Reiche bleiben mügen, St. Georg, der Kirche, dem Reiche und ihren Landen zu Ehren und zur Stärkung, zur Nutz, zu Frieden und Gemach”. Aus solchen Aussagen wurde geschlossen, dass sich hier das Bewusstsein einer freien Reichsritterschaft herausbildete.
Es gab Gesellschaften, die nie mehr als vier Genossen hatten eine Vereinigung von vier Fürsten darstellten. Andere, wie die “Löwengesellschaft” oder “St. Jörgenschild” hatten 120, beziehungsweise annähernd 200 Mitglieder.
Den Höhepunkt der überregionalen Gesellschaften und auch deren langlebigste stellte der “Sankt Jörgenschild” dar. Die Gesellschaft konstituierte sich am 11. September 1406 als Vereinigung von im Bodenseegebiet und in Südschwaben ansässiger Adeliger zur Vermeidung der vielen Rechtsstreitigkeiten untereinander. Die Gesellschaft wurde immer nur auf eine beschränkte Zeit geschlossen, aber durch die entsprechenden Erneuerungen dauerte sie bis zur Einrichtung der Reichsritterschaft in den vierziger Jahren des 16. Jahrhunderts an.
Die Zahl der Gründungen stieg zum Ende des 14. Jahrhunderts steil an. Sie fiel dann nach dem ersten Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts stark ab und erreichte um 1440 einen weiteren Gründungshöhepunkt. Ein letzter Höhepunkt fand in den neunziger Jahren des 15. Jahrhunderts statt.
Seit dem Privileg von 1422, welches dem Adel die genossenschaftliche Organisation gestattete, stellten die Gesellschaften für die Könige oder Kaiser ein Machtblock dar, welchen diese als politisches Gegengewicht in ihren Auseinandersetzungen mit den Fürsten einsetzen konnten.