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	<title>DEUTSCHE ADELSGESELLSCHAFT / ADELSGESELLSCHAFT DEUTSCHLAND - Das Original !</title>
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		<title>Deutsche Adelsgesellschaft</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Jan 2000 08:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Adelsgesellschaft Deutschland]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Adelsgesellschaften werden durch Eid besiegelte genossenschaftliche Zusammenschlüsse von Adeligen bezeichnet, die sich im Heiligen Römischen Reich während des Ãœbergangs vom Mittelalter zur frühen Neuzeit entwickelten.
Die Adelsgesellschaften gaben sich in der Regel gemeinsame Statuten, in denen ihr Innen- und Außenverhältnis geregelt wurde. Streitigkeiten wurden schiedsgerichtlich beigelegt. Die &#8220;Gesellen&#8221; bekräftigten ihre Gemeinschaft durch eine gemeinsame Festkultur, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Adelsgesellschaften werden durch Eid besiegelte genossenschaftliche Zusammenschlüsse von Adeligen bezeichnet, die sich im Heiligen Römischen Reich während des Ãœbergangs vom Mittelalter zur frühen Neuzeit entwickelten.</p>
<p>Die Adelsgesellschaften gaben sich in der Regel gemeinsame Statuten, in denen ihr Innen- und Außenverhältnis geregelt wurde. Streitigkeiten wurden schiedsgerichtlich beigelegt. Die &#8220;Gesellen&#8221; bekräftigten ihre Gemeinschaft durch eine gemeinsame Festkultur, die vom gemeinsamen Mahl bis zur Ausrichtung aufwändiger Turniere reichen konnte. Gemeinsame Abzeichens oder das Tragen einer einheitlichen Kleidung bei ihren regelmäßigen Zusammenkünften trug zur Schaffung einer adeligen Identität und der Abgrenzung nach außen bei. Die Selbstbezeichnung, welche die Gesellen für diese Art der Gemeinschaft fanden, war &#8220;Ritterschaft&#8221;.</p>
<p>Während zu Beginn der Vereinigungen politische Motive (Unterstützung einer Partei in Machtkämpfen, Schutz gegen Expansionsbestrebungen mächtiger Nachbarn) im Vordergrund standen, entwickelten sich die Gesellschaften mit der Zeit zu einer repräsentativen Bühne zum Zweck des standesgemäßen Auslebens einer adeligen Kultur, auch für niederadelige Geschlechter, unabhängig von den Fürstenhöfen. Diese Funktion nahmen die reinen Turniergesellschaften wahr, während die politische Rolle vornehmlich von der &#8220;Gesellschaft mit Sankt Jörgenschild&#8221; übernommen wurde.</p>
<p>Die Adelsgesellschaften formten die gemeinsame Identität, aus der sich im 16. Jahrhundert die konstituierte Reichsritterschaft bilden konnte. Diese konnte auf die von den Adelsgesellschaften geschaffene Infrastruktur zurückgreifen.</p>
<p>Auf festen Regeln und Gebräuchen beruhende und genossenschaftlich organisierte Verbindungen gab es bereits in anderen Ausprägungen, zum Beispiel Gilden und Zünfte, oder unter reisenden Kaufleuten, Studenten und Klerikern. Wichtig dabei †“ und im mittelalterlichen Denken fest verankert †“ war die Bedeutung der Form. Das heißt: rechtssymbolische Handlungen (zum Beispiel Eid oder gemeinsames Mahl), religiöse Ãœbungen (gemeinsames Gebet oder Messen), regelmäßige Versammlungen und die Verabredung gemeinsamer Erkennungszeichen.</p>
<p>So finden sich auch bei den Adelsgesellschaften Statuten, in denen ein Name festgelegt wurde, auf welche Dauer die Gesellschaft angelegt war, ob sie von einem oder mehreren Hauptleuten oder so genannten Königen geführt wurde, wo sie sich treffen wollte, welchem Heiligen als Patron sie sich unterstellte und zu welchem Zweck sie zusammenkam, wer zur Gemeinschaft gehörte und wie Beitritt und Austritt geregelt war, welchen Regeln und Pflichten sich die Genossen unterwarfen und welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regeln gelten sollten. Die einzelnen Gesellschaften unterschieden sich aber in ihren Zielsetzungen und in der Ausgestaltung ihres Zusammenlebens und in den Details, wie dies alles geregelt wurde. Der heutige Kenntnisstand darüber ist sehr unterschiedlich; manche Gesellschaften sind heute nur durch Erwähnungen in einzelnen Urkunden bekannt, sehr oft im Zusammenhang mit Schiedssprüchen in  zivilrechtlichen Angelegenheiten. Es gab aber konstituierende Elemente, die allen Gesellschaften gemeinsam waren und die den besonderen Charakter der Gesellschaften ausmachten.<br />
&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
<p>In der Art des Eides lag der maßgebliche Unterschied zwischen den Hoforden und den Genossenschaften. Bei den Hoforden war es ein Huldigungs- oder Gefolgschaftseid auf den Herrn beziehungsweise den Gründer und die von ihm gesetzten Statuten. Bei den Genossenschaften stand die Betonung des &#8220;wir&#8221; im Vordergrund: &#8220;†¦wir die Gesellen [Name der Gesellschaft], die iczunt sint oder hernach werden mogen, geloben [†¦] in guter Truwen an Eydestadt gute Gesellen zu syn und die Gesellschaft zuhalten und unser eyner den andern zu verantworten [†¦]&#8220;. Diese Eidesformel wurde oft bei den regelmäßigen Treffen erneuert und war von jedem Neumitglied zu sprechen. Durch die Wiederholung der Eidesformel bekam die durch den beschworenen Vertrag gesetzte Ordnung eine besondere Bedeutung. Es handelte sich um &#8220;gewillkürtes Recht&#8221;, das heißt, es wurde mit dem Willen aller Beteiligten eine eigene Friedens- und Rechtsordnung geschaffen, die durch eine eigene Gerichtsbarkeit gesichert und notfalls nach außen verteidigt wurde.</p>
<p>Die &#8220;Geselschaff van sent Joeris&#8221; vom 15. Juli 1375, die am Mittelrhein, Niederrhein und in der Eifel angesiedelt war, hatte neben der allgemeinen Organisation (genossenschaftlicher Eid, Friedensgebot und interne Gerichtsbarkeit, Kapitel, Rat und Hauptmann durch Wahl, Kassenwesen, einheitliche Röcke) ausführliche Regelungen über Fehdehilfe, Verhalten im Krieg, Umgang mit Gefangenen und Verteilung der Kriegsbeute. Die Organisation und die Befehlsstruktur im Kampfesfall ähnelte den Regeln der turnierenden Gesellschaften für den Kampf zwischen den Schranken und war auf eine schnelle, schlagkräftige Reaktion im Krisenfall ausgelegt. Die Begründung der Gesellschaft war an die Präambeln der Landfriedensbündnisse angelehnt, zum Nutzen von Land und Leuten. Es wurden nicht nur der eigene Stand, sondern auch Kaufleute, Bauern und Pilger, Geistliche und Laien unter Schutz genommen. Es handelte sich also um die &#8220;Anmaßung&#8221; eines öffentlichen Gewaltmonopols. Deshalb ließ Karl IV. am 22. Oktober 1375 die Gesellschaft verbieten, da sie &#8220;wider Gott, Recht, Ehre und kaiserliche Gesetze sei&#8221;. Bemerkenswert ist aber, dass sie am 12. September 1378 noch existierte und auf regionaler Ebene akzeptiert wurde, als sie in einem Bündnis zwischen Herzog Wilhelm von Jülich und Geldern, Wilhelm von Jülich, Graf von Berg und Graf Adolf von Kleve von letzterem als Genossen ausgenommen wurde.</p>
<p>Der genossenschaftliche Eid stand somit im Gegensatz zu den Landfriedensordnungen mit Kaiser, Städten und mächtiger werdenden Territorialfürsten als Vertragspartner. Er stellte das von diesen beanspruchte Gewaltmonopol zur Durchsetzung der Landfrieden in Frage. In Landfriedensordnungen der Zeit wurden Gesellschaften daher oft ohne konkrete Namensnennung als &#8220;böse Gesellschaften&#8221; allgemein ausgenommen.Die Landfrieden wurden als Gegenpart zu den Gesellschaften deshalb ebenfalls mit einem verpflichtenden Eid ausgestattet, samt der zusätzlichen Forderung, dass die Bündnispartner auch ihre Diener und Mannen anzuhalten hätten, gegebenenfalls aus Gesellschaften auszutreten.</p>
<p>In den meisten Eiden der Gesellschaften war der König oder Kaiser ausdrücklich ausgenommen, das heißt, es bestand keine Beistandspflicht, wenn diese gegen den Monarchen gerichtet gewesen wäre. Der eigene Lehnsherr wurde ebenfalls oft aus dem Eid ausgenommen.</p>
<p>Dies führte zu einer Ambivalenz der Könige und Kaiser des Heiligen Römischen Reichs gegenüber den Adelsgesellschaften, die sich in Verboten solcher Gesellschaften einerseits, in ihrer aktiven Förderung als Machtinstrument gegen die Fürsten andererseits niederschlug.<br />
&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br />
Geselligkeit als Teil des Gesellschaftslebens</p>
<p>In der Regel sahen die Statuten einen jährlichen Hoftag vor. Zumeist fanden dabei die Kapitelversammlungen statt, mit Beratungen über Neuaufnahmen, Erneuerung des Gesellschaftseides und den weiteren Gesellschaftsbelangen. Bei Bedarf wurden die Statuten angepasst. Anschließend wurde mindestens ein gemeinsames Mahl begangen, bei den größeren Gesellschaften auch oft ein Turnier abgehalten. Die Gesellen waren dabei angehalten, eine oft vorgegebene Anzahl von Damen zu diesen Tagen mitzubringen, manchmal mit der konkreten Vorgabe, dass diese im heiratsfähigen Alter sein sollten. Einige Gesellschaften, wie der &#8220;Drache&#8221;, oder der &#8220;Schwan&#8221; ließen Frauen zur Gesellschaft zu.</p>
<p>Das Zusammengehörigkeitsgefühl wurde in den meisten Fällen durch das Führen eines gemeinsamen Abzeichens ausgedrückt. Auch das Tragen einheitlicher Kleidung stellte ein Zusammengehörigkeitsgefühl her. So wie die Fürsten auf ihren Festen ihre Gefolgschaft zu repräsentativen Zwecken in einheitlichen Farben auftreten ließen, taten es ihnen die Gesellschaften hierin gleich, um ebenfalls nach außen ihre Geschlossenheit zu demonstrieren. Das Abzeichen wurde oft auch auf den Epitaphen abgebildet und sollte so die Gesellen daran erinnern, dass die Gemeinschaft im Sinne des mittelalterlichen Memorialwesen auf ewig angelegt war. Die Totenbegängnisse wurden deshalb ebenfalls mit einem gemeinsamen Mahl abgeschlossen.</p>
<p>Die Solidarität unter den Genossen wurde auch dadurch geübt, dass Streitigkeiten vor einem gemeinsamen Schiedsgericht geschlichtet werden sollten. Darüber hinaus wurde die Gemeinschaft unter den Genossen auch auf andere Weise gefördert. Die &#8220;Sichel&#8221; hatte Vereinbarungen, dass die Genossen jenen unter ihnen, die sich kein eigenes Schlacht- oder Turnierross leisten konnten, eines der ihren zu leihen hätten. Auch bei anderen Gesellschaften fanden sich Regelungen, wie unverschuldet verarmte Genossen zu unterstützen seien. In Zeiten, in denen die wirtschaftliche Situation mancher Adeliger sie in Versuchung brachte, sich auf Kosten anderer, selbst Standesgenossen, zu bereichern, war dies, in Kombination mit der internen Friedenspflicht, ein wichtiges Regulativ.<br />
Hans Ingeram<br />
Item der geselschaft knecht von dem Esell<br />
Ein persefantt/genannt Hans Ingeram hat dyz puoch gemacht Inn dem/Jar do man Zalt nach xpi(Christi) geburd Miiiilviiij(1459) Jar uf/michaelis/</p>
<p>Die Gesellschaft bot den Niederadeligen die Gelegenheit, ihren Standesanspruch nach außen zu dokumentieren. Auf seiner Burg standen dem Adeligen, im Gegensatz zu den Fürsten, keine Möglichkeiten zur herrschaftlichen Repräsentation zur Verfügung. Da der Anspruch auf eine gesellschaftliche Führungsrolle nie aufgegeben wurde, musste eine neue, dem Adel angemessene Bühne zur Präsentation dieses Anspruchs geschaffen werden. Als gemeinsame Gesellschaftsleistung war dies möglich. Den letzten Höhepunkt dieser ständischen Repräsentation stellten die Vier-Lande-Turniere des letzten Viertels des 15. Jahrhunderts dar. Den äußeren Rahmen für eine solche Präsentation bildete die Stadt.</p>
<p>Eine weitere Form der Selbstdarstellung waren die vielfältigen Wappen- und Turnierbücher. Die Adeligen konnten sich darin als Teil einer weit angelegten Gemeinschaft sehen. Vor allem die Turnierbücher stellten eine †“ oft fiktive †“ Geschichtstradition her, die die Standesmäßigkeit der Familien bis in weit zurückreichende Generationen belegen sollte.</p>
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